Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.09.1997

Rechtsprechung
   BayObLG, 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2100
BayObLG, 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
BayObLG, Entscheidung vom 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Oktober 1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vermieterzustimmung zur Elternaufnahme in die Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme der Eltern in ein angemietetes Wohnhaus ohne Zustimmung des Vermieters; Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über ein Wohnhaus wegen des vertragswidrigen Gebrauchs durch Aufnahme der Eltern in das Haus

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Untervermietung; Gebrauchsüberlassung; Aufnahme der Eltern des Mieters

  • gaius.legal

    Vermieterzustimmung zur Elternaufnahme in die Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549; ZPO § 541
    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

  • rechtsportal.de

    BGB § 549 ; ZPO § 541
    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dürfen die Eltern in die Mietwohnung aufgenommen werden?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufnahme der Eltern in Mietwohnung

  • archive.org (Kurzinformation)
  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1324
  • NZM 1998, 29
  • FamRZ 1998, 1578
  • BayObLGZ 1997, 292
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • BayObLG, 21.03.1995 - REMiet 2/94

    Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Unter diesen Umständen konnte das Landgericht beide Rechtsfragen zur Entscheidung vorlegen (vgl. OLG Karlsruhe in Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - Band VIII § 564b Nr. 49 unter II.2 sowie BayObLGZ 1995, 131, 134, ferner zu einer ähnlichen Fallgestaltung BayObLGZ 1995, 289, 291).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine solche Bedeutung nur angenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Rechtsfrage auch in Zukunft wiederholt auftreten und unterschiedlich beantwortet werden wird (BayObLGZ 1995, 131, 134).

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Aus den Akten (vgl. BayObLGZ 1987, 36, 39) ergibt sich, daß das Landgericht die Kündigung nicht schon aus anderen Gründen für unwirksam erachtet.

    Gegen diese Auffassung, die der Senat nur eingeschränkt zu überprüfen hat (vgl. BayObLGZ 1987, 36, 38 und Landfermann/Heerde, RES X Einführung S. 33 m.w.N.), bestehen keine Bedenken.

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Rechtsentscheid vom 3.10.1984 (BGHZ 92, 213 ) ausgesprochen, ein berechtigtes Interesse des Mieters i.S. von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB sei schon dann anzunehmen, wenn diesem vernünftige Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließen.
  • BayObLG, 16.04.1992 - REMiet 4/91

    Rechtsentscheid bei Rüge der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Sie fehlt, wenn die Frage durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (BayObLGZ 1992, 100, 105).
  • OLG Hamm, 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94

    Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Anderes gilt aber dann, wenn es auch in Zukunft voraussichtlich in Rechtsprechung und Literatur keine unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage geben wird (OLG Hamm, WuM 1994, 520, 521 = RES X § 541 ZPO Nr. 22; vgl. auch OLG Oldenburg, ZMR 1997, 416, 417).
  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Eine einhellige Auffassung in der Literatur steht der grundsätzlichen Bedeutung zwar nicht stets entgegen (BayObLGZ 1988, 222, 225).
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).
  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Die Frage hat daher zu der Auslegung dieser Vorschrift einen engen sachlichen Bezug (vgl. BayObLGZ 1988, 109, 112).
  • BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des

  • BayObLG, 25.09.1991 - REMiet 3/91

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Verweis auf vergleichbare Wohnungen

  • BayObLG, 26.07.1989 - REMiet 5/88
  • LSG Hessen, 21.06.2013 - L 9 AS 103/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine sofortige Vollziehbarkeit von

    behauptet, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die nicht zwingend sowohl im Falle der Einräumung des selbständigen Mitgebrauchs als auch im Falle des unselbständigen Mitgebrauchs das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausschließt, da der Antragsteller dann jedenfalls in den Haushalt eingegliedert ist (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - RE-Miet 2/96, 1Z RE-Miet 2/96 - NJW 1998, 1324; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 540 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • LG Lübeck, 26.11.2020 - 14 S 61/20

    Kündigung von Wohnraum: Gebrauchsüberlassung an Dritte über die

    Unter die Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt jede Form der Einräumung des entgeltlichen oder unentgeltlichen vollständigen oder teilweisen Besitzes an der Mietsache zum selbständigen oder unselbständigen und auf gewisse Dauer angelegten Allein- oder Mitgebrauch(Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 540 BGB, Rn. 6; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 1997, Az. RE-Miet 2/96 - juris, Rn. 17).
  • LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751 = LM § 9 (Ca) AGBG Nr. 4; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304 = NJW-RR 1991, 461 ; BayObLGZ 1995, 162, 165; OLG Hamm, NJW 1982, 2876 = RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, BGB , § 549 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, § 549 Rdn. 6; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, WohnungsbauR, § 549 BGB Anm. 4; krit. Nasall, ZMR 1983, 333, 334; BayOblG, NJW 1998, 1324, 1325).
  • AG München, 24.11.2022 - 419 C 6699/22

    Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wer ist dieser "Dritte"?

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum aber anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf, diese Personen sind bereits nicht Dritte im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB (NJW 1998, 1324, beck-online; BGH NJW 1991, 1750/1751; BayObLGZ 1983, 285/288; 1990, 301/304 und 1995, 162/165; OLG Hamm RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/VoelskowRn.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1905
BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95 (https://dejure.org/1997,1905)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1997 - XII ZR 296/95 (https://dejure.org/1997,1905)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 (https://dejure.org/1997,1905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme der Revision - Schriftformerfordernis einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel - Erfüllung des Formbedürfnisses des Mieterwechsels bei hinreichender Verbindung mit einer Urkunde

  • rechtsportal.de

    BGB § 126 § 535 § 566
    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 62
  • NZM 1998, 29
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    Im Rahmen der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung sind Ausnahmen vom Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden (vgl. BGHZ 40, 255, 263) nämlich nicht nur für den Fall zugelassen worden, daß Haupturkunde und Nachtrags oder Änderungsvertrag von denselben Parteien oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern unterzeichnet sind (vgl. BGHZ 42, 333, 338 f.), sondern auch dann, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben.
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 175/90

    Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    war (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1987 VIII ZR 326/86 BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 1; Senatsurteil vom 29. Januar 1992 XII ZR 175/90 NJW-RR 1992, 654).
  • BGH, 29.11.1978 - VIII ZR 263/77

    Schriftform für Vertrag zwischen Vor- und Ersatzmieter

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    Die in den Mietvertrag eingetretene Klägerin wäre hier in der Lage gewesen, einem Erwerber des Grundstücks eine der Form des § 126 BGB genügende Urkunde vorzulegen, aus der sich im Zusammenhang mit dem zwischen Altmieter und Vermieter geschlossenen schriftlichen Mietvertrag ihre Mieterstellung gegenüber dem Vermieter ergibt (vgl. BGHZ 72, 394, 399; Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts und Wohnraummiete, 2. Aufl. Kap. II Rdn. 771, 808).
  • BGH, 11.11.1987 - VIII ZR 326/86

    Wahrung der Schriftform durch Nachtrag zum Grundstücksmietvertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    war (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1987 VIII ZR 326/86 BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 1; Senatsurteil vom 29. Januar 1992 XII ZR 175/90 NJW-RR 1992, 654).
  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95
    Im Rahmen der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung sind Ausnahmen vom Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden (vgl. BGHZ 40, 255, 263) nämlich nicht nur für den Fall zugelassen worden, daß Haupturkunde und Nachtrags oder Änderungsvertrag von denselben Parteien oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern unterzeichnet sind (vgl. BGHZ 42, 333, 338 f.), sondern auch dann, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben.
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen

    Die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf, erfordert daher ebenfalls die Einhaltung der Schriftform, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - NZM 2005, 340, 341; vom 30. Januar 2002 - XII ZR 106/99 - NZM 2002, 291 [LS] und vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).

    Der Mieterwechsel muss zur Wahrung der Schriftform dergestalt beurkundet sein, dass sich die vertragliche Stellung des neuen Mieters im Zusammenhang mit dem zwischen dem vorherigen Mieter und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag ergibt (Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - NZM 2005, 340, 341; vom 30. Januar 2002 - XII ZR 106/99 - NZM 2002, 291 [LS] und vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt, indem sie die ursprünglichen Mietvertragsparteien aufführt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. zum Mieterwechsel Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).
  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01

    KG Berlin

    Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, daß der Beklagte oder die B. GmbH deren Eintritt in die Mieterstellung durch eine Urkunde belegen kann, die ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NZM 1998, 29).
  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Der Senat hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Ausnahmen vom Erfordernis der körperlichen Verbindung mehrerer Urkunden auch dann zuzulassen sind, wenn die Haupturkunde und der Nachtrags- oder Änderungsvertrag nicht von denselben Parteien oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern unterzeichnet wurden (Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04

    Anforderungen an die Form eines befristeten Mietvertrages; Bezeichnung von

    Zwar ist es in einem solchen Fall möglich, den nach den Bestimmungen des Mietvertrages an die Übergabe geknüpften Beginn des Mietverhältnisses in einem entsprechenden Protokoll festzuhalten und dieses entweder dem Mietvertrag beizufügen (vgl. OLG Jena OLGNL 1999, 15, 17) oder unter Anwendung der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH (NJW 1998, 58; NJW 1998, 62) einen Nachtrag zum Hauptvertrag zu errichten.

    a) Durch ordnungsgemäß beurkundete (BGH NJW 1998, 62) dreiseitige Vereinbarung vom 29.07./12.08./19.10.1993 wurde zunächst die L#### KG anstelle des früheren Vermieters K#### Vermieterin.

    Einer Verbindung der Nachtragsurkunde mit dem Ursprungsvertrag bedurfte es nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH (NJW 1998, 62) nicht.

  • OLG Köln, 18.09.2015 - 1 U 28/15

    Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

    Die Frage, inwieweit die Parteien wesentliche Absprachen überhaupt in Anlagen auslagern dürfen und unter welchen Voraussetzungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung im Rahmen der sog. Auflockerungsrechtsprechung genügen (vgl. BGH NJW 1998, 62 m.w.N.; BGH NJW 1999, 2591 (2593)), kann somit dahinstehen.
  • BGH, 23.02.2000 - XII ZR 251/97

    Wahrung der Schriftform bei langfristigen Mietvertrag

    Es ist schon nicht zutreffend, daß ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite zwischen Ausgangsvertrag und Abänderungsvereinbarung der Anwendung der Auflockerungsrechtsprechung entgegensteht (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).
  • OLG Celle, 27.11.2007 - 2 W 116/07

    Schriftformerfordernis des Beitritts eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als

    Im Falle einer Vertragsübernahme durch einen anderen Mieter ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Schriftformerfordernis dann gewahrt, wenn der Eintretende seine Mieterstellung anhand einer Urkunde nachweisen kann, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt (vgl. BGH NZM 1998, 29).
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZR 106/99

    Einhaltung der Schriftform bei vertraglicher Auswechslung eines Mieters in einem

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 17. September 1997, XII ZR 296/95, NJW 1998, 62).

    Ein Neumieter muß daher - entgegen der Meinung der Revision - in der Lage sein, dem Erwerber eine Urkunde vorlegen zu können, aus der sich - in Zusammenhang mit einem zwischen Altmieter und Vermieter geschlossenen schriftlichen Vertrag - seine Mieterstellung gegenüber dem Vermieter ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1997 aaO S. 62).

  • OLG Köln, 13.11.2012 - 22 U 43/11

    Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen

    Einer körperlich festen Verbindung dieser beiden Urkunden bedarf es nicht (BGH NZM 1998, 29; OLG Düsseldorf ZMR 2010, 756).

    Ebenso wenig wäre die Klägerin in der Lage, einem künftigen Grundstückserwerber eine Urkunde vorzulegen, aus der sich - in Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der früheren Mieterin geschlossenen schriftlichen Vertrag - ihre Mieterstellung gegenüber dem Vermieter ergibt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 730; BGH NJW 1998, 62; BGH NZM 2002, 291; BGH NZM 2003, 476; OLG Düsseldorf ZMR 2010, 918).

  • OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06

    Form- und Inhaltsvorschriften in einem Mietvertrag

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01

    Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem

  • LG Köln, 10.02.2011 - 15 O 106/10

    Feststellung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 24 U 145/09

    Wahrung der Schriftform bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97

    Schriftformerfordernis bei Mietvertrag

  • LG Berlin, 16.01.2001 - 65 S 118/00

    Wohnraum-Kündigung zugunsten eines Bundesbediensteten im Zusammenhang mit dem

  • OLG Dresden, 15.08.2000 - 23 U 1032/00

    Mietvertrag; Anwaltskanzlei

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2004 - 10 U 119/03

    Voraussetzungen einer konkludenten Entlassung des Mieters

  • LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
  • OLG Jena, 07.10.1998 - 2 U 1237/97

    Voraussetzungen für Vorliegen einer einheitlichen Urkunde bei formbedürftigen

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2008 - 14 O 4081/08

    Gewerberaummiete: Wahrung der Schriftform für einen Vertrag mit einem Neumieter

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